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          Informationen zur Eichung

           

          1. Eichung und Eichpflicht

          Geeichte Waagen in der Heilkunde

          Als Eichung versteht man die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Prüfung eines Messgerätes auf die Einhaltung eichrechtlicher Vorschriften und Eichfehlergrenzen nach dem Mess- und Eichgesetz.

          Damit eine Waage als medizinische Personenwaage zur Bestimmung des Körpergewichts im Bereich der Heilkunde verwendet werden darf, muss die Personenwaage nach Eichklasse III geeicht sein. In der EU gelten eichfähige medizinische Waagen als Medizinprodukt, sodass eine Eichung gesetzlich vorgeschrieben ist. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Mess- und Eichverordnung, müssen die medizinischen Personenwaagen über eine Ersteichung verfügen. Wird in der Diagnostik eine ungeeichte Waage zur Gewichtsbestimmung eingesetzt, drohen hohe Bußgelder.


          2. Welche Waagen

          Eichpflichtig oder nicht eichpflichtig?

          Eichpflichtige Waagen sind:

          • Personenwaagen (dazu gehören Steh-, Sitz-, Lifter- und Plattformwaagen)
          • Säuglingswaagen (einschließlich Inkubatorwaagen)
          • Bettenwaagen
          • Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts

          Keine Eichpflicht besteht bei folgenden Verwendungszwecken:

          • Personenwaagen und Säuglingswaagen in Apotheken
          • Säuglingswaagen von Hebammen
          • Körpergewichtswaagen in der Pathologie
          • Personenwaagen bei der Blutentnahme zur Herstellung von Blutkonserven

          3. Kennzeichnung

          Woran erkennt man eine geeichte Waage?

          Die Ersteichung einer medizinischen Personenwaage wird durch den Waagenhersteller selbst durchgeführt. Die Eichfrist der Waagen beginnt mit dem Inverkehrbringen des Messgerätes. Auf jeder geeichten Personenwaage müssen bestimmte Kennzeichnungen vorhanden sein, welche oftmals in das Typenschild der Waage integriert sind.
          Die Nacheichung der medizinischen Waagen unterliegt ausschließlich dem staatlichen Eichamt. Bei der Nacheichung durch die zuständige Eichbehörde wird die Eichmarke mit dem Jahr der Eichung (hier 2020) angebracht. Optional kann auf der geeichten Waage eine zusätzliche „Eichung gültig bis“-Marke angebracht werden.

          Kennzeichnungs-Beispiel

          4. Eichfristen

          Eichintervalle nach Art der Waage

          Auch bei der Eichprüfung sind je nach Waagenart Wiederholungsprüfungen obligatorisch. Die Fristen für die sogenannte Nacheichung der geeichten Waagen findest du hier übersichtlich aufgelistet:

          WaagenartEichfrist
          Personenwaagen im Krankenhaus 4 Jahre
          Säuglingswaagen einschließlich Inkubatorwaagen 4 Jahre
          Bettenwaagen 2 Jahre
          Mechanische Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts 4 Jahre
          Personenwaagen außerhalb von Krankenhäusern (bspw. Arztpraxen, Pflegeheime, Gesundheitsämter, Rehabilitationseinrichtungen, außerklinische Dialysestationen) unbefristet

          5. Rechtzeitiger Eichantrag

          Beantragung der Nacheichung

          Damit deine geeichte Personenwaage nach Ablauf der Eichfrist weiterhin ihre Eichgültigkeit behält, solltest du die Nacheichung rechtzeitig beim zuständigen Eichamt beantragen. Um sicherzustellen, dass die Waage rechtzeitig nachgeeicht wird, muss der Antrag auf Nacheichung mindestens 10 Woche vor Ablauf der Eichdauer gestellt werden. Da Eichungen von Waagen immer bis zum Ende des Kalenderjahres gelten, sollte die Nacheichung bis spätestens Mitte Oktober des entsprechenden Jahres gestellt werden.

          Bei zu später Antragstellung darf die Waage bis zum Eichtermin nur noch mit einer – zumeist kostenpflichtigen – Sondererlaubnis eingesetzt werden. Wird die Waage ohne Eichung oder temporäre Sondergenehmigung weiterhin eingesetzt, drohen hohe Bußgelder.


          6. Anzeigepflicht

          Meldepflicht bei Inbetriebnahme

          Seit dem 1. Januar 2015 gilt für alle neu angeschafften medizinischen Waagen die sogenannte Anzeigepflicht. Neu angeschaffte Waagen müssen bis spätestens 6 Wochen nach Inbetriebnahme beim zuständigen Eichamt gemeldet werden.

          Anzugeben sind:

          • Geräteart
          • Hersteller
          • Typbezeichnung der Waage
          • Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts
          • Anschrift des Betreibers